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Besteuerung sexueller Dienstleistungen

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Die Art der Besteuerung sexueller Dienstleistungen ist davon abhängig, ob die Prostituierte selbstständig arbeitet oder als Angestellte beschäftigt wird. Die Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen unterliegen der Einkommenssteuer (bei Selbstständigen) bzw. der Lohnsteuer (bei Angestellten). 1. Selbstständige Bietet eine Prostituierte ihre Dienstleistungen als Selbstständige an, so gilt sie im einkommensteuerlichen Sinne als Gewerbetreibende. Sie erzielt Einkünfte, für die Steuern gezahlt werden müssen und hat folgenden Pflichten: - Finanzamt über den Beginn ihrer Tätigkeit in Kenntnis setzen - Erhalt der Steuernummer vom Finanzamt - Einnahmen und Ausgaben täglich schriftlich festhalten - alle Aufzeichnungen, Rechnungen, Mietverträge und Belege 10 Jahre aufbewahren Darüber hinaus muss die Prostituierte beim Finanzamt monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Vormonat sowie jährlich eine Umsatzsteuererklärung, eine Einkommensteuererklärung und ggf. auch eine Gewerbesteuererklärung für das Vorjahr, elektronisch einreichen. Grundsätzlich gilt für die Berechnung der Einkommensteuer die Formel Einnahmen – Ausgaben = Gewinn. Die abgezogenen Kosten müssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, z.B. Miete, Arbeitswege oder Arbeitsutensilien wie Kondome. Falls der steuerliche Gewinn am Ende über 24.500€ pro Jahr liegt, muss zudem noch Gewerbesteuer gezahlt werden. *Düsseldorfer Verfahren* In einigen Bundesländern gibt es für Prostituierte das sog. Düsseldorfer Verfahren zur vereinfachten Steuererhebung. Bei diesem Verfahren werden Vorauszahlungen geleistet, die auf die Steuerschuld der Prostituierte, bei Festsetzung der individuellen Einkommenssteuer, angerechnet wird. Der Betreiber erhebt von der Prostituierten täglich einen festen Tagessatz, z.B. zusammen mit der Zimmermiete. Die Höhe ist unabhängig von den erzielten Einnahmen und wird mit der täglichen Anwesenheit der Prostituierten erhoben. Die Tagespauschalen werden nach einem Monat vom Betreiber an das Finanzamt abgeführt. Das Düsseldorfer Verfahren kann nur für selbständige Prostituierte angewendet werden, wenn der Betreiber eine Vereinbarung mit dem für den Betrieb zuständigen Finanzamt geschlossen hat. Die Selbständige ist weiterhin zur Abgabe von Steuererklärungen und Zahlung der tatsächlich anfallenden Steuern verpflichtet. 2. Angestellte Die Prostituierte gilt als angestellt, wenn sie bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art des Services den Weisungen eines Betreibers (z.B. Bordell oder Bar) unterliegt. Sie gilt steuerlich als Arbeitnehmerin. Die Prostituierte muss dem Betreiber des Gewerbes ihre steuerliche Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich dabei um ihr primäres bzw. einziges Beschäftigungsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber muss bei Beschäftigungsbeginn dem Finanzamt die ihm bekannte Steuer-ID der Dame melden. Er ist dazu verpflichtet, die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für sie einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Nach Ablauf des Kalenderjahres erhält die Angestellte eine Lohnsteuerbescheinigung, mit deren Hilfe sie ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ihres Wohnortes einreichen kann. Wie alle Arbeitnehmer/Innen kann sie in der Einkommenssteuererklärung alle bei der Tätigkeit entstandenen Aufwendungen (Fahrten zur Arbeit, Kondome, Kosten für Untersuchungen beim Gesundheitsamt) steuerlich geltend machen. Alle Angaben sind ohne Gewähr und können sich ändern.
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